WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung: Was ist der Unterschied?

WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung: Was ist der Unterschied?

In einer Eigentumswohnanlage befinden sich Eigentumswohnungen, wobei das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt – was auf den ersten Blick vielleicht folgerichtig erscheinen mag, ist in dieser pauschalen Form aber für die Verwaltung nicht richtig. Vielmehr unterscheiden sich die WEG-Verwaltung und die Sondereigentumsverwaltung deutlich voneinander. Das reicht von der Art und Weise der Beauftragung der jeweiligen Verwaltung über die anzuwendenden Gesetze bis hin zu den verschiedenen Aufgaben. Was der genaue Unterschied zwischen der WEG-Verwaltung und der Sondereigentumsverwaltung ist, können Sie in diesem Artikel nachlesen.

1. WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung: Verwaltet werden unterschiedliche Dinge

Sowohl bei der WEG-Verwaltung als auch der Sondereigentumsverwaltung handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichen Elementen nach § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Unterschied besteht allerdings in dem Gegenstand der Verwaltung.

Bei der WEG-Verwaltung erstreckt sich die Betreuung auf das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemeint sind damit das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die kein Sondereigentum (Eigentumswohnungen) oder kein Eigentum eines Dritten sind, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Demgegenüber ist die Sondereigentumsverwaltung ein besonderer Fall der Mietverwaltung, deren Gegenstand die Vermietung einer Eigentumswohnung anstelle des Eigentümers betrifft, wobei der Eigentümer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die Sondereigentumsverwaltung nimmt dem Wohnungseigentümer also die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Mietverhältnisses ab. Auch kann die Sondereigentumsverwaltung

  • für mehrere Eigentumswohnungen eines Eigentümers oder
  • für verschiedene Eigentümer von Eigentumswohnungen

in derselben Eigentumswohnanlage erfolgen.

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2. Für WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung gelten verschiedene Rechtsgrundlagen

Für die Verwaltung von Wohnungseigentum findet das Wohnungseigentumsgesetz Anwendung. Danach wird das gemeinschaftliche Eigentum vom WEG-Verwalter betreut, § 20 Abs. 1 WEG. Die Pflichten und Rechte des WEG-Verwalters sind im Wesentlichen in §§ 24, 27, 28 WEG, der Teilungserklärung mitsamt der Gemeinschaftsordnung und im Verwaltervertrag geregelt.

Demgegenüber ist bei der Sondereigentumsverwaltung das Wohnungseigentumsgesetz nicht einschlägig. Hier ergeben sich die Rechte und Pflichten des Sondereigentumsverwalters überwiegend aus dem Verwaltervertrag.

3. Nur bei der WEG-Verwaltung: Bestellung und Abberufung des Verwalters

Die Begründung und Beendigung des Verwalteramtes ist bei der WEG-Verwaltung erheblich komplizierter als bei der Sondereigentumsverwaltung. So ist bei der WEG-Verwaltung nach der Trennungstheorie zu unterscheiden zwischen

  • der Bestellung und Abberufung des Verwalters als Gegenstand der organschaftlichen Stellung sowie
  • dem Abschluss und der Kündigung des Verwaltervertrags als schuldrechtlicher Teil

Danach setzt die Begründung des Verwalteramts bei der WEG-Verwaltung voraus, dass

  • der Verwalter von den Eigentümern auf der Eigentümerversammlung oder im sogenannten Umlaufverfahren durch mehrheitlichen Beschluss bestellt wird und
  • der Verwaltervertrag dessen wesentliche Eckpunkte wie Vergütung und Laufzeit auf derselben Versammlung oder im selben Umlaufverfahren mehrheitlich beschlossen werden

Umgekehrt besteht aus die Beendigung des Verwalteramts ebenfalls aus zwei eigenständigen Rechtsakten, und zwar die Abberufung des WEG-Verwalters und die Beendigung des Verwaltervertrags.

Dagegen gestaltet sich die Beauftragung eines Verwalters bei der Sondereigentumsverwaltung deutlich einfacher. Entscheidend für das Verwalteramt ist hier allein der Verwaltervertrag zwischen dem Wohnungseigentümer (oder mehreren Eigentümern wie etwa Ehegatten) und Verwalter. Das gilt ebenso für die Beendigung des Verwaltervertrags durch Kündigung.

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4. Das ist der Unterschied der Aufgaben von WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung

Ein weiterer Unterschied zwischen WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung besteht in der Wahrnehmung der Aufgaben. 

4.1. Wodurch sich die Aufgaben unterscheiden

Zwar haben WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung gemeinsam, dass sich deren Aufgaben auf die kaufmännische und technische Verwaltung des jeweiligen Objekts beziehen. Allerdings ergeben sich dabei die konkreten Aufgaben bei der WEG-Verwaltung aus den Interessen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft und möglichst aller Wohnungseigentümer, während bei der Sondereigentumsverwaltung allein die Interessen des jeweiligen Wohnungseigentümers von Bedeutung sind. Daher unterscheiden sich ähnliche Aufgaben aufgrund der verschiedenen Verwaltungsbereiche, während eben gerade aufgrund der verschiedenen Bereiche besondere Aufgaben hinzukommen (etwa Durchführung von Eigentümerversammlungen bei der WEG Verwaltung und Mietersuche bei der Sondereigentumsverwaltung).

4.2. Übersicht: Das sind die Aufgaben von WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung

Die wesentlichen Unterschiede bei den Aufgaben von WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung sind in der folgenden Übersicht dargestellt.

WEG-VerwaltungSondereigentumsverwaltung
1. Kaufmännische Verwaltung
Erstellen der Gesamtjahresabrechnung und der Einzeljahresabrechnungen für die WohnungseigentümerErstellen der jährlichen Betriebskostenabrechnung für den Mieter des Wohnungseigentümers
Besondere Aufgaben der WEG-Verwaltung, also Aufstellen des Wirtschaftsplans, Berechnen und Anfordern von Sonderumlagen, Einberufen und Durchführen von Eigentümerversammlungen einschließlich Erstellen der Niederschrift und Führen der Beschluss-SammlungBesondere Aufgaben der Sondereigentumsverwaltung, also Begründen, Durchführen und Abwickeln von Mietverhältnissen (Mietersuche, Bonitätsprüfung, Mietvertragserstellung und ggf. Abschluss, Kautionsabwicklung, Erhöhungen der Miete und Betriebskostenvorauszahlungen, ggf. Kündigungen und deren Entgegennahme, Anfertigen von Übernahme- und Übergabeprotokollen)
Verwalten der gemeinschaftlichen GelderVerwalten der Gelder des Wohnungseigentümers
Führen der offenen Fremdgeldkonten der EigentümergemeinschaftFühren der Treuhandkonten oder mittels Bevollmächtigung der Eigentümerkonten des Wohnungseigentümers / Vermieters
Verbuchen und Ausführen sämtlicher Geldeingänge und GeldausgängeVerbuchen und Ausführen sämtlicher Geldeingänge und Geldausgänge
Mahnwesen und Abwehren von unberechtigten ForderungenMahnwesen und Abwehren von unberechtigten Forderungen
Überprüfen von KosteneinsparungsmöglichkeitenÜberprüfen von Kosteneinsparungsmöglichkeiten
Korrespondenz mit Vertragspartnern und Behörden sowie Abschließen aller notwendigen VerträgeKorrespondenz mit dem Mieter und der WEG-Verwaltung
2. Technische Verwaltung
Regelmäßiges Begehen (Begehung) des Gemeinschaftseigentums zur Beurteilung des baulichen und / oder technischen ZustandsBegehen (Begehung) der Eigentumswohnung zur Mängelfeststellung, meist nach Mängelanzeige des Wohnungsmieters
Vergeben und Überwachen der erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am GemeinschaftseigentumVergeben und Überwachen der erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Eigentumswohnung
Veranlassen und Vergeben sämtlicher erforderlicher Wartungsarbeitenentfällt
Überwachen des Hausmeistersentfällt
Schadensbesichtigungen und Schadensmeldungen an den zuständigen VersichererSchadensbesichtigungen und Schadensmeldungen an die WEG-Verwaltung und / oder den zuständigen Versicherer
Wahrnehmen und Delegieren von Verkehrssicherungspflichten (etwa Vergabe des Winterdienstes)entfällt
3. Sonstige Verwaltung
Beratung der Eigentümergemeinschaft zu objektbezogenen FragenBeratung des Wohnungseigentümer zu objektbezogenen Fragen sowie ggf. Hilfe beim Verkauf der Eigentumswohnung
Überwachen und Durchführen der Hausordnungentfällt
Beauftragen eines Rechtsanwaltes bei Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft, falls durch Beschluss oder im Verwaltervertrag ermächtigtVertreten und Beauftragen eines Rechtsanwaltes bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis, falls vom Wohnungseigentümer / Vermieter ermächtigt

WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung können von verschiedenen Hausverwaltungen durchgeführt werden. Ist die WEG-Verwaltung jedoch auch für die Sondereigentumsverwaltung zuständig, hat dies zwei Vorteile: Zum einen kennt sich die Verwaltung bestens mit dem Objekt aus. Zum anderen liegt alles in einer Hand, so dass zusätzliche Wege entfallen (etwa die Schadensmeldung der Sondereigentumsverwaltung an die WEG-Verwaltung).

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