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Abberufung des Verwalters – So geht’s, Neuerungen, Urteile (WEG-Refom 2020)
Für die Abberufung des Verwalters gelten seit der Ende 2020 in Kraft getretenen WEG-Reform zwei wesentliche Änderungen. Zum einen kann der Verwalter jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Zum zweiten endet der Verwaltervertrag spätestenssechs Monate nach der Abberufung. Unverändert geblieben ist der Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters, wenn es aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint, die Abberufung abzulehnen. Inzwischen sind die ersten Gerichtsentscheidungen seit der Reform ergangen. Wie die Abberufung erfolgt, was neu ist und wie die Gerichte urteilen, erfahren Sie hier.
1. Neu: Gesetzliche Regelungen zur Abberufung des Verwalters und zum Ende des Verwaltervertrags
Anders als vor der am 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform ist für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters von seinem Amt jetzt keinwichtiger Grund mehr erforderlich. Zudem tritt nun spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters automatisch das Ende des Verwaltervertrags ein.
1.1. Abberufung des Verwalters: Jederzeit und grundlos möglich
Als Folge der WEG-Reform kann eine Abberufung „jederzeit“ erfolgen, 26 Abs. 3 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ebenso ist eine vorherige Abmahnung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abberufung des Verwalters nicht notwendig. Für die Abberufung des Verwalters genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.
Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung sind nicht zulässig, § 26 Abs. 5 WEG. Das gilt auch für Bestimmungen, die in vor dem 01.12.2020 geschlossenen Verwalterverträgen oder Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen enthalten sind (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.02.2022, Az.: V ZR 65/21).
1.2. Verwaltervertrag: Spätestens sechs Monate nach der Abberufung ist Schluss
Weitere Folge der WEG-Reform ist, dass der von der Abberufung zu trennende Verwaltervertrag nun spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters endet, § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG, auch wenn im Verwaltervertrag eine längere Laufzeit vereinbart war. Von der Abberufung zu trennen ist der Verwaltervertrag, weil nach der Trennungstheorie die Bestellung des Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrags sowie die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags jeweils eigenständige Rechtsakte sind. Wird der Verwalter abberufen, muss daher grundsätzlich auch der Verwaltervertrag gekündigt werden. Andernfalls besteht der Verwaltervertrag fort, und zwar – anders als vor der Reform – nur noch für maximal sechs Monate. Während des fortlaufenden Verwaltervertrags steht dem abberufenen Verwalter als Kerrenzentschädigung weiterhin seine Vergütung zu, jedoch gekürzt um seine ersparten Aufwendungen. Die Kürzung ist etwa bei mittleren Wohnanlagen mit rund 20% zu veranschlagen (Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 15.08.2005, Az.: 2 Wx 22/99; OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000, Az.: 16 Wx 67/00).
Abweichungen von der gesetzlichen Regelung in der Form, dass ein über sechs Monate hinausgehender Vergütungsanspruch des Verwalters besteht, sind ebenfalls unzulässig, § 26 Abs. 5 WEG. Auch hier gilt das für Bestimmungen in vor dem 01.12.2020 geschlossenen Verwalterverträgen.
Keinen Vergütungsanspruch aus dem fortlaufenden Verwaltervertrag für höchstens sechs Monate nach der Abberufung hat der Verwalter, wenn der Vertrag
fristgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt als sechs Monate nach der Abberufung gekündigt werden kann und auch gekündigt wird, so dass dem Verwalter der Vergütungsanspruch nur während der laufenden Kündigungsfrist bis zum Ende des Vertrags zusteht
fristlos (außerordentlich) aus wichtigem Grund gekündigt wird
Soll der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden, ist für diesen als Geschäftsbesorgungsvertrag mit größtenteils dienstvertraglichem Charakter ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags gegeben ist, richtet sich nach den von der Rechtsprechung für die vorzeitige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätzen, die vor dem Inkrafttreten der WEG-Reform für die Abberufung anzuwenden waren. Diese Grundsätze können nun auf den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags übertragen werden.
Folglich liegt ein wichtiger Grund vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller – nicht notwendig vom Verwalter verschuldeten – Umstände die weitere Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere weil durch die Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2002, Az.: V ZB 39/01). Das ist der Fall bei erheblichen Pflichtverletzungen des Verwalters und / oder Straftaten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber bei kleineren Verstößen gegen die Verwalterpflichten.
Ist die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aufgrund seiner Pflichtverletzungen wirksam, steht dem Verwalter keine Vergütung für den Zeitraum von sechs Monaten nach seiner Abberufung zu (Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.11.2023, Az.: 980a C 19/23 WEG).
Zu erfolgen hätte die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags an sich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes, § 626 Abs. 2 BGB. Diese zwei-Wochen-Frist ist jedoch aufgrund der Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts hier nicht anwendbar. Denn für die fristlose (wie auch die fristgemäße) Kündigung ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Dieser wird regelmäßig auf einer Eigentümerversammlung gefasst. Allein die Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung beträgt aber bereits drei Wochen, § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG.
Zu erteilen ist die fristlose Kündigung daher innerhalb angemessener Frist. Das bedeutet binnen der Zeit, die für die Einberufung einer Eigentümerversammlung nebst der entsprechenden Beschlussfassung erforderlich ist. Diese Frist ist nicht gewahrt, wenn ein Wohnungseigentümer erst zwei Monate nach Kenntnis des Kündigungsgrundes Schritte für eine fristlose Kündigung einleitet (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 17.01.2000, Az.: 2Z BR 120/99).
1.3. Koppelung der Laufzeit an die Bestellung: So ist die neue Rechtslage
Eine Besonderheit gilt, wenn in Altverträgen (also Verwalterverträgen, die vor der WEG-Reform geschlossen wurden) die Laufzeit des Verwaltervertrags an den Bestellungszeitraum des Verwalters gekoppelt ist, wie etwa bei der folgenden Klausel:
Nach dem Beschluss der Wohnungseigentümer ist der Verwalter für den Zeitraum von zwei Jahren bis zum 31.05.2023 bestellt, wobei die Laufzeit dieses Verwaltervertrags an die Laufzeit der Bestellung des Verwalters gekoppelt ist.
Nach dem vor der WEG-Reform geltenden Recht endete bei einer solchen Klausel der Verwaltervertrag – ohne Rücksicht auf die Trennungstheorie – stets, wenn der Verwalter vorzeitig abberufen wurde. Denn die vorzeitige Abberufung setzte nach altem Recht einen wichtigen Grund voraus. Nach der jetzigen Rechtslage ist jedoch kein wichtiger Grund für eine Abberufung mehr erforderlich. Daher tritt bei einer Koppelung der Laufzeit an die Bestellung keine Beendigung des Verwaltervertrags ein, wenn der Verwalter abberufen wird und kein wichtiger Grund für die Abberufung gegeben ist. Vielmehr behält der Verwalter in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch bis zu sechs Monaten nach seiner Abberufung (Landgericht (LG) Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2023, Az.: 2-13 S 6/23).
2. Unverändert: Abberufungsverlangen des einzelnen Eigentümers
Auch nach dem Inkrafttreten der WEG-Reform hat der einzelne Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch auf die Abberufung des Verwalters, wenn es aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint, die Abberufung abzulehnen (BGH, Urteil vom 25.02.2022, Az.: V ZR 65/21).Mit „nicht vertretbar“ meinen die Karlsruher Richter aber keineswegs, dass unerfüllbare Anforderungen an den Abberufungsanspruch gestellt werden dürfen. Vielmehr reicht es aus, wenn in der Gesamtschau allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Abzuwägen ist zwischen der
Entscheidung der Mehrheit, die Zusammenarbeit mit dem Verwalter fortzusetzen, und
dem Interesse der Minderheit an einer ordnungsmäßigen Verwaltung (Minderheitenschutz)
Dabei ist bei der Gesamtschau die Erheblichkeit der dem Verwalter vorgeworfenen Verfehlungen maßgeblich. Schwerwiegende Verstöße legen die Unvertretbarkeit der Ablehnung einer Abberufung eher nahe, während bei leichteren Verfehlungen eher berücksichtigt werden kann, ob und inwieweit in der Zukunft eine Besserung zu erwarten ist.
Auch zurückliegende Verstöße sind bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Dabei existieren keine
zeitlichen Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen unbeachtlich sind. Vielmehr kann sich die Annahme, dass die Ablehnung der Abberufung eines Verwalters unvertretbar ist, erst in der Gesamtschau eines neuen Vorfalls mit älteren Geschehnissen ergeben. Auch umgekehrt kann ein neuer Vorfall einen alten in einem neuen Licht erscheinen lassen. So ist es möglich, dass ein länger zurückliegender Punkt im Zusammenhang mit weiteren späteren Vorfällen „die das Fass irgendwann zum Überlaufen bringen“, wesentliche Bedeutung erlangt.
Möchte also ein einzelner Eigentümer die Abberufung des Verwalters erreichen, muss er auf der Eigentümerversammlung darüber beschließen lassen. Findet sich für einen Abberufungsbeschluss keine Mehrheit, kann der Eigentümer bei Gericht eine Beschlussersetzungsklage nach § 4a Abs. 1 Satz 2 WEG erheben. Je nach Sach- und Rechtslage wird das Gericht dann dem Ansinnen des Eigentümers stattgeben oder nicht. So kann etwa ein parteiischer Verwalter aufgrund von Verstößen gegen ordnungsmäßige Verwaltung und das Gebot der Neutralität durch das Gericht abberufen werden (LG Dortmund, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 17 S 89/22).
Anders als vor der WEG-Reform richtet sich der Anspruch aufAbberufung des Verwalters gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, so dass gegen diese Klage zu erheben ist.
3. Verwalter kann nicht anfechten, aber Feststellungsklage erheben
Als Folge der WEG-Reform hat der Verwalter keine Möglichkeit mehr, die Beschlüsse über seine Abberufung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags anzufechten. Denn jetzt können nur noch Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage erheben, § 44 Abs. 1 WEG.
Allerdings betrifft der Beschluss über die fristlose Kündigung nur das Ergebnis der Meinungen der Wohnungseigentümer, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegeben sein soll. Ob die Eigentümer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt sind, sagt der Beschluss nicht aus. Diese Berechtigung kann der Verwalter beim zuständigen Gericht durch eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) überprüfen lassen (BGH, Beschluss vom 20.06.2002, Az.: V ZB 39/01). Zudem kommt für den Verwalter bei einer rechtswidrigen Abberufung aus angeblich wichtigem Grund in Betracht, seinen Vergütungsanspruch für sechs Monate nach seiner Abberufung gerichtlich geltend zu machen.
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Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch den Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.
Widerspruch gegen Datenerfassung
Sie können die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert: [google_analytics_optout]Google Analytics deaktivieren[/google_analytics_optout].
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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