Verwaltungsbeirat mit weniger als drei Personen möglich?
Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern, § 29 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe für die Zusammensetzung des Beirats kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass der Verwaltungsbeirat mit weniger als drei Personen bestellt wird. Damit Weiterlesen