Ist ein WEG-Verwalter Pflicht? (+ Probleme der Selbstverwaltung)

Ist ein WEG-Verwalter Pflicht? (+ Probleme der Selbstverwaltung)

Kein Wohnungseigentümer ist sonderlich erfreut, wenn er in der Hausgeldabrechnung die Position „Kosten für die Verwaltung“ vorfindet. Hausgelder einnehmen, Rechnungen bezahlen, Handwerker beauftragen, die Jahresabrechnung aufstellen und eine Eigentümerversammlung durchführen – mancher Eigentümer fragt sich, ob dafür überhaupt ein Verwalter erforderlich ist, der ohnehin „nie zu erreichen ist, wenn man ihn mal braucht“.

Der Gedanke, auf den externen Hausverwalter zu verzichten und dessen Aufgaben selber durchzuführen, liegt daher nahe. Die Frage ist dann, ob die Einsetzung eines Hausverwalters gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Antwort darauf lesen Sie hier.

I. Ein Verwalter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums steht den Wohnungseigentümern grundsätzlich gemeinsam zu, § 21 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Daraus ergibt sich, dass die Eigentümer zwar einen Verwalter bestellen können, aber nicht müssen. Die Eigentümer haben daher die Möglichkeit, auf einen externen Hausverwalter vollständig zu verzichten und das gemeinschaftliche Eigentum selber zu verwalten (sogenannte Selbstverwaltung).

In Betracht kommen folgende Formen der Selbstverwaltung: 

  • Die Miteigentümer verwalten sich selber

Die Wohnungseigentümer können die Verwaltungsaufgaben untereinander aufteilen und insoweit gemeinschaftlich verrichten. Damit klar ist, welcher Eigentümer welche Aufgaben zu erfüllen hat, muss jedem Eigentümer ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen werden. Hierzu ist eine Art „Geschäftsverteilungsplan“ aufzustellen, in dem der jeweilige Aufgabenbereich genau definiert und einem bestimmten Eigentümer zugeordnet wird.

  • Ein Wohnungseigentümer-Verwalter wird bestellt

Die Wohnungseigentümer können auch aus ihren Reihen einen Verwalter bestellen, womit dann letztlich doch ein Verwalter eingesetzt wird. Der Wohnungseigentümer-Verwalter übt aber sein Amt meistens ehrenamtlich oder gegen eine verhältnismäßig geringe Aufwandsentschädigung aus, so dass die sonst für einen Hausverwalter anfallende Vergütung pro Einheit gespart wird.

  • Es wird eine Mischform gewählt

Dieser interne Verwalter nimmt dann diejenigen Aufgaben meistens wahr, die sonst von einem externen Verwalter gegen eine Vergütung pro Einheit erbracht wird. Zur rechtlichen Absicherung sowohl des Wohnungseigentümer-Verwalters als auch der sonstigen Eigentümer sollte stets ein Verwaltervertrag geschlossen werden.

  • Selbstverwaltung in Mischformen

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Schließlich können die Wohnungseigentümer auch nur einen bestimmten Teil der Verwaltungsaufgaben selber oder durch den Wohnungseigentümer-Verwalter verrichten. Der andere Teil wird dann gegen eine Vergütung an einen Hausverwalter vergeben (etwa die Aufstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans).

II. Kein Hausverwalter: Diese Probleme bestehen in der Praxis

So naheliegend der Gedanke der Selbstverwaltung ist: In der Praxis dauert es nicht lange, bis die ersten Schwierigkeiten auftauchen, und wenn es nur die Frage nach der Urlaubsvertretung für den zugewiesenen Bereich eines Eigentümers bzw. des Wohnungseigentümers-Verwalters ist. Im Einzelnen bestehen folgende Probleme:

1. Mangelndes Fachwissen

Während die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verhältnismäßig leicht durch im Handel erhältliche Verwalterprogramme vom heimischen PC aus erledigt werden können, muss sich das erforderliche Fachwissen regelmäßig erst angeeignet werden. Der Zeitaufwand hierfür ist nicht zu unterschätzen, zumal gerade das Wohnungseigentumsrecht vielfach kompliziert ist sowie zahlreiche zwischen Juristen strittige Fragen bestehen.

2. Zu große Eigentümergemeinschaft

Je größer die Wohnungseigentümergemeinschaft ist, desto höher ist der Aufwand für die Selbstverwaltung. Während der Aufwand für vielleicht bis zu 10, maximal 15 Einheiten gerade noch tragbar ist, besteht bei größenmäßig darüber hinausgehenden Eigentümergemeinschaften ein erheblicher Arbeitsaufwand. Zudem erhöht sich das Risiko von haftungsträchtigen Fehlern.

3. Widerstreitende Interessen zwischen selbst nutzenden und vermietenden Eigentümern

Wohnungseigentümer, die ihr Objekt selbst bewohnen, sind regelmäßig am Zustand, an der Pflege und an der Werterhaltung ihrer Immobilie interessiert. Daher besteht meist eine verhältnismäßig hohe Investitionsbereitschaft. Demgegenüber kommt es Eigentümern, die ihre Wohnung vermieten, meistens nur an der Rendite dieser Kapitalanlage an, wobei Investitionen unerwünscht sind. Damit besteht zwischen dem die Wohnung nutzenden Eigentümer und dem Miet-Eigentümer eine völlig unterschiedliche Interessenlage. Bei der Selbstverwaltung fehlt in den meisten Fällen die Erfahrung, mit diesen widerstreitenden Interessen umzugehen.

4. Schwierige Eigentümer

Schwierige Eigentümer wollen alles ganz genau wissen, können unangenehme Fragen stellen und scheuen sich meist auch nicht, ihren Interessen zuwiderlaufende Beschlüsse anzufechten. Eine möglicherweise mangels Fachwissen angreifbare selbstverwaltende Eigentümergemeinschaft kann damit schnell überfordert sein.

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5. Umfangreichere Sanierungsarbeiten

Größere Sanierungsarbeiten bereiten selbst erfahrenen Hausverwaltern manchmal Schwierigkeiten, wobei auch das Haftungsrisiko nicht unterschätzt werden sollte. Ob eine insoweit unerfahrene Selbstverwaltung zur Durchführung solcher Sanierungsmaßnahmen imstande ist, muss bezweifelt werden.

6. Urlaubsvertretung, Handwerker-Pool und sonstige Organisation

Eine Urlaubsvertretung, der richtige und zügig erscheinende Handwerker sowie die sonstige Organisation (etwa von Terminen oder die Rücksprache mit einer Behörde) sind für einen professionellen Hausverwalter meist eine Kleinigkeit. Demgegenüber muss bei der Selbstverwaltung die Urlaubsvertretung erst im betreffenden Bereich eingearbeitet sowie der passende Handwerker erst gesucht und gefunden werden. Auch die sonstige Organisation hat ihre Tücken, vor allem wenn der für den Bereich zuständige Eigentümer ganztägig arbeitet.

7. Haftung

Ein guter Hausverwalter verfügt über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Vermögensschadensversicherung), eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung. Damit ist die Eigentümergemeinschaft bestmöglich abgesichert. Bei der Selbstverwaltung sollte zumindest eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Das wird jedoch dann schwierig, wenn jeder Eigentümer für einen eigenen Bereich zuständig ist. Passieren hier Fehler und besteht kein Versicherungsschutz, haftet der betreffende Eigentümer persönlich.

Ein externer Hausverwalter ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Selbstverwaltung ist aber nur sinnvoll, wenn es sich um eine kleine und harmonische Eigentümergemeinschaft handelt, sämtliche Eigentümer dort wohnen und keine größeren Sanierungen anstehen. Zudem sollte bei der Selbstverwaltung ein Eigentümer-Verwalter bestellt werden, um durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zugunsten des Verwalters die persönliche Haftung von Eigentümern zu vermeiden. Dabei bietet es sich an, dass die Eigentümer die Kosten der Versicherung übernehmen. Und schließlich sollte zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten für den Eigentümer-Verwalter ein Verwaltervertrag aufgesetzt werden, aus dem seine Pflichten und Rechte hervorgehen.

III. Jeder Eigentümer kann einen Hausverwalter verlangen

Bewährt sich die Selbstverwaltung nicht und ist diese mit kaufmännischen, technischen oder rechtlichen Fehlern behaftet, kann jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung und damit die Bestellung eines Hausverwalters verlangen. In diesem Fall wird der Hausverwalter Pflicht. Auch von daher stellt sich in letzter Konsequenz die Frage, ob sich eine Eigentümergemeinschaft auf das „Abenteuer“ Selbstverwaltung einlassen sollte.

 

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