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Hausverwaltung legt ihr Amt nieder: Darf sie das überhaupt? Und was jetzt?
Nicht nur Eigentümer sind beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen berechtigt, sich von der Hausverwaltung kurzfristig zu trennen. Sondern auch die Verwaltung kann ihr Amt niederlegen. Zu unterscheiden ist auch hier zwischen der WEG-Verwaltung und der Mietverwaltung, da für das Wohnungseigentum die besonderen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gelten, während bei der Mietverwaltung in erster Linie der Verwaltervertrag maßgeblich ist. Ob die jeweilige Verwaltung ihr Amt niederlegen darf, welche Konsequenzen dies hat und wie Eigentümer daraufhin verfahren sollten, ist in diesem Artikel für Sie zusammengestellt.
I. Wenn der WEG-Verwalter sein Amt niederlegt: Rechtmäßigkeit, Konsequenzen und weiteres Verfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der WEG-Verwalter zu einer Amtsniederlegung berechtigt. Erfolgt diese aus einem wichtigen Grund, können dem Verwalter sogar Resthonoraransprüche bzw. Schadensersatzansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen. Ist dagegen die Niederlegung des Verwaltungsamtes unberechtigt, kommen Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den Verwalter in Betracht.
1. Wann die Amtsniederlegung des WEG-Verwalters rechtens ist – und wann nicht
Gesetzlich geregelt ist die Amtsniederlegung des WEG-Verwalters nicht. Sie wird allerdings allgemein anerkannt. Berechtigt ist die Amtsniederlegung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn es dem Verwalter unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sowie deren Abwägung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, die Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern bis zum Ende des Bestellungszeitraums fortzusetzen. Eine weitere Zusammenarbeit kommt vor allem dann nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis schwerwiegend oder vollständig gestört ist.
Typische Beispiele hierzu sind schwere Beleidigungen des Verwalters oder Aufforderungen zum Amtsmissbrauch bzw. Verstößen gegen das Wohnungseigentumsgesetz, die durch einzelne Wohnungseigentümer oder Mitglieder des Verwaltungsbeirats an den Verwalter herangetragen werden.
Ist die Amtsniederlegung im Verwaltervertrag auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt, ist sie unberechtigt, wenn tatsächlich kein wichtiger Grund für eine Niederlegung vorhanden ist.
In den meisten Fällen enthält der Verwaltervertrag jedoch keine Regelung über die Amtsniederlegung, so dass diese grundsätzlich rechtens ist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, in dem wichtige Verwaltungsaufgaben anstehen (etwa die Vergabe bereits beschlossener und eilbedürftiger Sanierungsmaßnahmen). Auch in diesem Fall ist die Amtsniederlegung nicht berechtigt.
2. Das sind die Konsequenzen der Amtsniederlegung des WEG-Verwalters
Die Amtsniederlegung ist eine abstrakte, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Verwalters, mit der dessen Bestellung beendet wird. Eine Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Niederlegung ist daher nicht erforderlich. Weiterhin kann die Amtsniederlegung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden und auch nicht nachträglich widerrufen werden. Formerfordernisse oder Fristen sind bei der Amtsniederlegung nicht zu beachten. Erklärt also der Verwalter, dass er sein Amt niederlegt, wird dies grundsätzlich sofort wirksam.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Amtsniederlegung rechtens oder nichts rechtens ist. Dies ist in erster Linie lediglich für etwaige Schadensersatzansprüche des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft von Bedeutung.
a. Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung: Niederlegung muss allen Eigentümern zugehen
Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung bedeutet, dass die Erklärung dem Empfänger zugehen muss, um wirksam zu werden. Aufgrund der besonderen rechtlichen Gegebenheiten im Wohnungseigentumsrecht ist hier zu unterscheiden:
Gegenüber der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Amtsniederlegung wirksam, wenn sie einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft (also einem Eigentümer) zugeht. Gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern wird die Niederlegung wirksam, wen sie dem jeweiligen Eigentümer zugeht. In der Praxis bedeutet dies, dass die Amtsniederlegung wirksam ist, wenn sie vom Verwalter
schriftlich gegenüber allenim Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümern erklärt wird
auf der Eigentümerversammlung erklärt wird und alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümeran der Versammlung teilnehmen
auf der Eigentümerversammlung erklärt wird und zwar nicht alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer an der Versammlung teilnehmen, aber die nicht teilnehmenden Eigentümer vom Verwalter über seine Amtsniederlegung schriftlich informiert werden
Im letzten Fall ist es besonders wichtig, dass die Mitteilung über die Amtsniederlegung an die der Versammlung ferngebliebenen Eigentümer vom Verwalter veranlasst wird. Es genügt nicht, dass diese Eigentümer zufällig von der Niederlegung erfahren, etwa durch Versammlungsteilnehmer (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 06.09.2005, Az.: 32 Wx 60/05).
b. Amtsniederlegung und Verwaltervertrag sind zu trennen
Nach der sogenannten Trennungstheorie bestehen auf der einen Seite die organschaftlichen Akte der Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, während auf der anderen Seite die schuldrechtlichen Elemente des Abschlusses und der Kündigung des Verwaltervertrags vorhanden sind. Beide Bereiche sind streng voneinander zu trennen. Dies gilt auch beim organschaftlichen Akt der Amtsniederlegung und beim schuldrechtlichen Element der Kündigung des Verwaltervertrags. Legt also der Verwalter sein Amt nieder, bleibt der Verwaltervertrag regelmäßig weiterhin bestehen. Ebenso ändert eine Kündigung des Vertrags durch den Verwalter nichts an seiner Bestellung.
In der Praxis erfolgen Amtsniederlegung und Kündigung des Verwaltervertrags jedoch zumeist gleichzeitig.
c. Amtsniederlegung aus wichtigem Grund: WEG-Verwalter behält Honoraransprüche
War die Amtsniederlegung berechtigt, weil ein wichtiger Grund vorlag, und ist der Verwaltervertrag nicht gekündigt, behält der Verwalter seine Honoraransprüche, gekürzt um seine ersparten Aufwendungen.
Wird dagegen auch der Verwaltervertrag gekündigt, kann der Verwalter seine gekürzten Honoraransprüche als Schadensersatz verlangen. Dies gilt einerseits gegenüber der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft und andererseits gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern, allerdings jeweils nur in Höhe deren Miteigentumsanteile, § 10 Abs. 8 WEG.
d. Unberechtigte Amtsniederlegung: Eigentümergemeinschaft kann Schadensersatz fordern
Es kann sein, dass die die Amtsniederlegung des Verwalters auf einen wichtigen Grund beschränkt ist und der Verwalter sein Amt niederlegt, obwohl tatsächlich kein wichtiger Grund gegeben ist. Hat der Verwalter dabei den Verwaltervertrag nicht gekündigt, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, ihrerseits den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund fristlos außerordentlich zu kündigen. Zugleich kann sich der Verwalter aufgrund seiner unberechtigten Amtsniederlegung gegenüber der Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig machen.
Eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft besteht auch, wenn die Amtsniederlegung zwar rechtens ist, aber zur Unzeit erfolgt. Der Verwalter darf zwar sein Amt niederlegen, wenn die Niederlegung nicht auf einen wichtigen Grund beschränkt ist. Geschieht die Niederlegung jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem wichtige Verwaltungsaufgaben anstehen, kann dies eine Schadensersatzpflicht des Verwalters auslösen.
e. Was für die vom WEG-Verwalter zu erstellenden Abrechnungen gilt
Legt der Verwalter sein Amt nieder und kündigt zugleich den Verwaltervertrag, enden auch seine Abrechnungspflichten. Der Verwalter schuldet lediglich noch die Abwicklung (Landgericht (LG) Münster, Beschluss vom 24.08.2001, Az.: 3 T 62/01).
Ob der Verwalter sich wegen der fehlenden Abrechnung schadensersatzpflichtig macht, hängt dann davon ab, ob Amtsniederlegung und Kündigung berechtigt waren oder nicht. War beides berechtigt, besteht keine Regresspflicht. Sind dagegen Niederlegung und Kündigung unberechtigt, muss der Verwalter für die fehlende Abrechnung Schadensersatz leisten.
3. Wie es nach der Amtsniederlegung des WEG-Verwalters weitergeht
Erklärt der Verwalter auf der Eigentümerversammlung seine Amtsniederlegung und sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer anwesend, kann auf derselben Versammlungein kommissarischer Verwalter aus dem Verwaltungsbeirat oder den sonstigen Eigentümern gewählt werden. Dieser Beschluss ist allerdings anfechtbar, wenn die Wahl des kommissarischen Verwalters nicht auf der Einladung zur Versammlung angegeben war. Erfolgt eine Anfechtung, ist auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung die Wahl des kommissarischen Verwalters zu bestätigen oder ein neuer Verwalter einzusetzen.
Ist dagegen die Amtsniederlegung schriftlich gegenüber allen Eigentümern erklärt worden oder waren auf der Versammlung, in der die Amtsniederlegung erklärt wurde, nicht alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer anwesend, muss ein neuer Verwalter auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung eingesetzt werden.
Zur Einberufung einer außerordentliche Eigentümerversammlung ist es erforderlich, dass
mindestens mehr als 25% aller Eigentümer
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter
die Einberufung verlangen, § 24 Abs. 2, 3 WEG. Falls kein Beirat existiert oder dieser nicht tätig wird, kann sich ein Eigentümer durch das Amtsgericht zur Einberufung bevollmächtigen lassen.
Daneben besteht die Möglichkeit, dass alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer die Versammlung gemeinsam einberufen. Auch ist ein sogenannter Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG denkbar, in dem alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Bestellung eines Verwalters zustimmen. Diese beiden Alternativen kommen speziell bei kleineren Eigentümergemeinschaften in Betracht.
Da bei der Neubestellung eines Verwalters mindestens drei Angebote erforderlich sind (BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az.: V ZR 96/10) und gerade bei kleinen Eigentümergemeinschaften die Suche nach einem Verwalter schwierig sein kann, kann es sinnvoll sein, bei eilbedürftigen Maßnahmen zunächst einen kommissarischer Verwalter einzusetzen. Dessen Aufgaben sollten sich auf Durchführung der eilbedürftigen Maßnahmen sowie der Organisation der (endgültigen) Verwaltersuche und Verwalterbestellung beschränken.
Ist die Einsetzung eines kommissarischen oder neuen Verwalters nicht möglich, kommt die die gerichtliche Einsetzung eines Notverwalters in Betracht. Dies kann jeder Eigentümer verlangen, und zwar auch mittels einer einstweiligen Verfügung. Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Antrag aber nur, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, also etwa keine Einigung auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung stattgefunden hat und dringende Maßnahmen sowie erforderliche laufende Zahlungen nicht erledigt werden.
II. So ist die Rechtslage, wenn der Mietverwalter sein Amt niederlegt
Möchte der Mietverwalter sein Amt niederlegen, muss er dazu den Verwaltervertrag kündigen. Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, etwa weil der Verwalter vom Eigentümer beleidigt wird, ist die Kündigung schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zu erklären, § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Fall behält der Verwalter grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch bis zum regulären Ablauf des Verwaltervertrags, der um die ersparten Aufwendungen zu kürzen ist.
Kündigt der Mietverwalter dagegen fristlos, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, oder erklärt er seine „Amtsniederlegung“ ohne zu kündigen, kann dies im Einzelfall Schadensersatzansprüche des Eigentümers auslösen.
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Zu keinem Zeitpunkt werden einzelne Nutzer identifiziert. Ihre Identität bleibt immer geschützt. Sie erhalten über das System keine Werbung.
4. Analyse Tools und Werbung
Google Analytics
Diese Website nutzt Funktionen des Webanalysedienstes Google Analytics. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google Analytics verwendet so genannte „Cookies“. Das sind Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.
Die Speicherung von Google-Analytics-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
IP Anonymisierung
Wir haben auf dieser Website die Funktion IP-Anonymisierung aktiviert. Dadurch wird Ihre IP-Adresse von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der Übermittlung in die USA gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.
Browser Plugin
Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch den Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.
Widerspruch gegen Datenerfassung
Sie können die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert: [google_analytics_optout]Google Analytics deaktivieren[/google_analytics_optout].
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.