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Mit welcher Mehrheit wird eine Hausverwaltung gewählt – und abgewählt?
Möchte eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Hausverwaltung einsetzen, setzt dies die Bestellung des Verwalters voraus. Dazu wird grundsätzlich eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen, in der (gegebenenfalls aus mehreren Kandidaten) ein Verwalter gewählt wird. Nimmt der Verwalter die Wahl an, wird über seine Bestellung ein Beschluss gefasst. Ebenso kann unter bestimmten Voraussetzungen ein bestellter Verwalter von der Eigentümerversammlung abgewählt werden, so dass ein Beschluss über die Abberufung des Verwalters ergeht. Welche Stimmenanzahl für die die Wahl bzw. Abwahl der Hausverwaltung erforderlich ist und wie die Stimmen der einzelnen Wohnungseigentümer zählen, lesen Sie hier.
I. Die Bestellung der Hausverwaltung erfolgt mit Mehrheitsbeschluss
Für die Ernennung eines WEG-Verwalters bestehen im wesentlichen drei Möglichkeiten:
Verwalterbestellung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 26 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Verwalterbestellung durch das Gericht (sogenannter Notverwalter), § 43 Abs. 1 WEG
Erstverwalterbestellung durch Alleinentscheidung des das Wohnungseigentum erstellenden und veräußernden Grundstückseigentümers (Alleineigentümer bzw. Bauträger) in der Teilungserklärung mitsamt der Gemeinschaftsordnung oder der teilenden Grundstückeigentümer im Teilungsvertrag
Für die der Verwalterbestellung durch die Wohnungseigentümer ist damit ein einfacher Mehrheitsbeschluss erforderlich, § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG. Diese Vorschrift ist zwingend, kann also durch andere Regelungen nicht geändert werden, § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG. Es daher nicht möglich, durch Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder späterer Vereinbarung etwa
andere Mehrheitsverhältnisse für die Verwalterbestellung festzulegen
die Bestellung in vollem Umfang auf dritte Personen wie dem Verwaltungsbeirat zu übertragen
die Bestellung von der Zustimmung von außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden dritten Personen abhängig zu machen
Solche vom Erfordernis des einfachen Mehrheitsbeschlusses abweichende Regelungen sind nichtig, also von vornherein unwirksam.
II. Wahl der Hausverwaltung: Das sind die drei häufigsten Fragen in der Praxis
Gerade bei der Wahl des WEG-Verwalters kommt es in der Praxis immer wieder zu den Fragen, welche Stimmenanzahl dafür erforderlich ist und wie die Stimme eines einzelnen Eigentümers zählt.
1. Das gilt für die Mehrheitsverhältnisse
Die einfache (relative) Mehrheit der Stimmen für die Verwalterwahl liegt vor, wenn auf den zu wahlenden Verwalter mehr Ja- als Nein-Stimmen der auf der Versammlung anwesenden oder vertretenen Eigentümer entfallen.
Praxis-Beispiel: Einfache (relative) Mehrheit
Auf der Eigentümerversammlung soll ein neuer Verwalter gewählt werden. Von den 12 anwesenden oder vertretenen Eigentümern hat jeder eine Stimme (Kopfprinzip). 5 Eigentümer stimmen für den Verwalter, 3 Eigentümer enthalten sich und 4 Eigentümer stimmen gegen den Verwalter.
Folge: Der Verwalter hat mehr Ja- als Nein-Stimmen und ist damit gewählt. Die Enthaltungen zählen nicht mit.
Schwieriger wird es jedoch, wenn unter mehreren WEG-Verwaltern gleichzeitig gewählt wird. Denn hier benötigt der „Gewinner der der Wahl“ die absolute Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, ist kein Verwalter gewählt. Es wird dann unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.
Praxis-Beispiel: Gleichzeitige Wahl unter mehreren Verwaltern
Verwalter A, B und C stehen auf der Eigentümerversammlung zur Wahl. Von den 12 anwesenden oder vertretenen Eigentümern hat jeder eine Stimme (Kopfprinzip). 5 Eigentümer stimmen für Verwalter A, 3 Eigentümer für B und 4 Eigentümer für C.
Folge: Verwalter A hat die absolute Mehrheit verfehlt, da er dafür mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Eigentümern benötigt hätte (also 7 Stimmen). Es ist daher zwischen A und C eine Stichwahl durchzuführen, da diese beiden die meisten Stimmen haben.
2. So wirkt sich das Stimmrechtsprinzip aus
Wie die Stimmen auszuzählen sind, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Stimmrechtsprinzip. Grundsätzlich gilt das Kopfprinzip, § 25 Abs. 2 WEG, wonach jeder Eigentümer eine Stimme hat. Größe und Anzahl der Eigentumswohnungen spielen dabei keine Rolle.
Da dies häufig nicht den Interessen der Eigentümer entspricht, kann in der Gemeinschaftsordnung ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart sein. Dazu gehört das
Wertprinzip, wonach eine Abstimmung nach Miteigentumsanteilen erfolgt
Objektprinzip, bei dem die Anzahl der jeweils im Eigentum stehenden Wohneinheiten maßgeblich ist
Praxis-Beispiel: Wertprinzip und einfache (relative) Mehrheit
Auf der Eigentümerversammlung soll ein neuer Verwalter gewählt werden. Auf die 12 anwesenden oder vertretenen Eigentümer entfallen insgesamt 8.000 von 10.000 Miteigentumsanteilen (MEA). Die Auszählung ergibt, dass 6.200 MEA für den Verwalter stimmen.
Folge: Da Verwalter A mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Eigentümern hat (also mehr als 4.000 MEA), ist er zum Verwalter gewählt.
Soll unter mehreren WEG-Verwaltern gleichzeitig ein Verwalter gewählt werden, ist auch beim Wert- bzw. Objektprinzip die absolute Mehrheit maßgeblich.
Praxis-Beispiel: Wertprinzip und gleichzeitige Wahl unter mehreren Verwaltern
Verwalter A, B und C stehen auf der Eigentümerversammlung zur Wahl. Auf die 12 anwesenden oder vertretenen Eigentümer entfallen insgesamt 8.000 von 10.000 Miteigentumsanteilen (MEA). Die Auszählung ergibt, dass 4.500 MEA für Verwalter A, 2.000 MEA für B und 1.500 MEA für C stimmen.
Folge: Da Verwalter A mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Eigentümern hat (also mehr als 4.000 MEA), ist er zum Verwalter gewählt. Hätte er 4.000 MEA oder weniger Stimmen auf sich vereint, wäre zwischen ihm und Verwalter B eine Stichwahl erforderlich geworden.
3. Stimmrechtsprinzip: Was Majorisierung bedeutet
Beim Wert- und Objektprinzip kann es dazu kommen, dass ein einzelner Eigentümer durch die auf ihn entfallende Stimmrechtshäufung die Geschicke der Eigentümergemeinschaft erheblich beeinflusst (Majorisierung). Unzulässig ist dies zwar nicht. Es darf dadurch aber auch nicht zu einem Rechtsmissbrauch kommen, etwa weil der betreffende Eigentümer einen ungeeigneten Verwalter ins Amt heben will, was dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Sieht sich ein Wohnungseigentümer durch die Majorisierung rechtsmissbräuchlich beeinträchtigt, kann er den betreffenden Beschluss bei Gericht anfechten.
III. Auch die Abwahl der Hausverwaltung erfolgt mit Mehrheitsbeschluss
Soll der bestellte WEG-Verwalter abberufen werden, ist ebenfalls Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich, § 26 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dabei kann es nach dem (von der Bestellung zu trennenden) Verwaltervertrag jedoch möglich sein, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist.
Wird über die Abberufung bzw. Abwahl des Verwalters abgestimmt, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Bestellung bzw. Wahl des Verwalters.
IV. Wenn dem Verwalter Vollmachten zur Abstimmung überlassen wurden
Es ist grundsätzlich zulässig, dass einzelne Wohnungseigentümer sich durch andere Eigentümer oder den Verwalter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen und die jeweilige Person dazu bevollmächtigen. Hier gilt Folgendes:
Geht es sich um die Wiederwahl eines Verwalters oder um einen neu einzusetzenden bzw. wieder zu wählenden Wohnungseigentümer-Verwalter, darf dieser über seine Wahl aufgrund der ihm überlassenen Bevollmächtigung(en) mit abstimmen. Ebenso ist der Wohnungseigentümer-Verwalter selber stimmberechtigt.
Das gilt grundsätzlich auch bei der Abwahl eines Verwalters oder Wohnungseigentümer-Verwalters. Soll jedoch die Abberufung aus einem wichtigen Grund (etwa schwere Pflichtverletzung) erfolgen, darf der betreffende Verwalter nicht mit abstimmen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.09.2002, Az.: V ZB 30/02).
V. Der Sonderfall: Allstimmigkeit im Umlaufverfahren bei Wahl und Abwahl der Hausverwaltung
Von der Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung kann durch das sogenannte Umlaufverfahren abgewichen werden. Damit wird – ohne Eigentümerversammlung – ein wirksamer Beschluss (sogenannter Umlaufbeschluss) herbeigeführt, sofern alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem betreffenden Beschlussantrag schriftlich erklären, § 23 Abs. 3 WEG. Es ist also Allstimmigkeit erforderlich, wonach 100% der Stimmen aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer die Wahl bzw. Abwahl des WEG-Verwalters befürworten müssen.
Denkbar ist ein solcher Beschluss, wenn die Wohnungseigentümer sich untereinander darauf verständigt haben, den bisherigen Verwalter aus wichtigem Grund abzuwählen. Dabei kann der Umlaufbeschluss grundsätzlich auch dahingehend gefasst werden, einen bestimmten neuen Verwalter einzusetzen, der im Vorfeld dazu sein Einverständnis erklärt hat.
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Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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