WEG-Recht: Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen + Beschlussmuster

WEG-Recht: Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen + Beschlussmuster

Infolge der am 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform wird jetzt nur noch über die nach dem Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge (Hausgeldvorschüsse) beschlossen, nicht aber mehr über das dem gesamten Plan zugrundeliegende Zahlenwerk. Im Rahmen der Neuregelung stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass neben der Erhaltungsrücklage auch über weitere Rücklagen beschlossen werden kann, § 28 Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wie sich das für den Fall einer zu bildenden Rücklage für Beschlussklagen verhält und wie dazu ein Beschlussmuster aussieht, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Beiträge für weitere Rücklagen sind Bestandteil der Hausgeldgesamtbeträge

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen Wohnungseigentümer über die Vorschüsse

  • zur Kostentragung
  • zur im Zuge der Reform in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG als „Erhaltungsrücklage“ bezeichneten Instandhaltungsrücklage und
  • zu den durch Beschluss vorgesehenen weiteren Rücklagen

Dazu hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der zudem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält, § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Damit werden die Beiträge für die weiteren zu bildenden Rücklagen Bestandteil der Hausgeldgesamtbeträge,  die aufgrund des Wirtschaftsplans festgesetzt werden.

Wie § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zeigt, wird jetzt nach der WEG-Reform nicht mehr über den Wirtschaftsplan als Zahlenwerk, sondern nur noch über die Beiträge für die einzelnen Positionen beschlossen.

2. Welche Arten von weiteren Rücklagen möglich sind

Durch Beschluss vorgesehene weitere Rücklagen können unter anderem sein:

  • Liquiditätsrücklage für Hausgeldausfälle oder -rückstände einzelner Wohnungseigentümer
  • Rücklagen für gerichtliche Verfahren Beschlussklagen für gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtete Klagen
  • Baurücklage für Baumaßnahmen der Eigentümergemeinschaft

3. Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen: Darum geht es

Gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtete Beschlussanfechtungsklagen, Beschlussnichtigkeitsklagen und Beschlussersetzungsklagen können hohe Kosten verursachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich solche Klagen als Folge der WEG-Reform nicht mehr gegen die anderen Wohnungseigentümer richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, § 44 Abs. 2 Satz WEG. Diese ist passivlegitimiert, also richtige Beklagte und Inhaberin des streitigen Rechts. 

Wie bei allen Rücklagen kann auch die Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen im Einzelfall gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Das ist der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft finanziell beengt ist und zur Rücklage für Beschlussklagen unverhältnismäßig hohe Beiträge gezahlt werden sollen. Letztlich dürfen die Eigentümer durch die Bildung weiterer Rücklagen nicht überfordertwerden. Denn dann drohen Anfechtungsklagen einzelner Eigentümer, die die Beiträge zur Rücklage für Beschlussklagen als übersetzt bzw. die Rücklage für unangemessen halten, was ihrer Ansicht nach keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Wird die Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen beschlossen, muss im Beschluss zum Ausdruck kommen, dass die dafür gezahlten Beiträge Bestandteil der Hausgeldgesamtbeiträge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG werden, die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festzusetzen sind.

4. Beschlussmuster: Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen

Ein Muster für einen Beschluss zur Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen kann wie folgt aussehen:

TOP X: Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Beschlussklagen

Um die Kosten für Maßnahmen von gegen die Eigentümergemeinschaft nach § 44 WEG gerichteten Beschlussklagen zu bestreiten, beschließen die Wohnungseigentümer auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 2 WEG die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Beschlussklagen. Die Höhe der Rücklage wird monatlich wie folgt festgelegt:

  Pro Wohnungs- und Teileigentumseinheit _______ Euro (etwa 10 Euro)

  Pro Garagen- bzw. Stellplatzeinheit _______ Euro (etwa 2,50 Euro)

Die auf diese Rücklage geleisteten Beiträge werden Bestandteil der Hausgeldgesamtbeiträge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzt werden.

Bis ein Beschluss über die Anpassung der Hausgeldgesamtbeiträge gefasst wird, sind die vorgenannten Beträge ab dem _______ zusätzlich zu den derzeit zu erbringenden Hausgeldgesamtbeiträgen zu zahlen. Die derzeit zu erbringenden Hausgeldgesamtbeiträge beruhen auf dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung nach Wirtschaftsplan vom _______ (Datum).

Die Wohnungseigentümer können die Zahlungen auf die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Beschlussklagen zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder gesondert erbringen.

Haben Wohnungseigentümer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, erfolgt die Belastung mit den Beiträgen am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats. Nehmen Wohnungseigentümer nicht am Lastschriftverfahren teil,

haben sie den Zahlungseingang auf das Konto der Eigentümergemeinschaft ebenfalls bis zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:       _______

Nein-Stimmen:    _______

Enthaltungen:     _______ 

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

Der Beschluss wurde

angenommen

abgelehnt



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