Kündigung der Hausverwaltung: So geht’s

Soll die Hausverwaltung gekündigt werden, geht das bei der WEG-Verwaltung wie folgt:

Seit der WEG-Reform 2020 kann ein Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Vertrag endet nach dem Gesetz sechs Monate nach Abberufung. Es muss kein Grund für die Abberufung vorliegen.

 Vorzeitige Abberufung des amtierenden Verwalters aus wichtigem Grund und außerordentliche (fristlose) Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund beschließen (Frist maximal zwei Monate ab Kenntnis des Kündigungsgrundes, so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 17.01.2000, Az.: 2Z BR 120/99)

 Abberufung des amtierenden Verwalters und ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Verwaltervertrags beschließen (nur möglich, wenn im Verwaltervertrag die Abberufung nicht ausschließlich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt ist)

Die Kündigung der Hausverwaltung bei der Mietverwaltung funktioniert so:

 Außerordentliche (fristlose) Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund (Frist maximal zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes, § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)

 Ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Verwaltervertrags

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Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts sind für die „Kündigung“ der Hausverwaltung also zwei Rechtsakte erforderlich (Abberufung und Vertragskündigung). Bei der Mietverwaltung ist nur die Vertragskündigung notwendig.

Benötigen Sie nach erfolgreicher Kündigung eine neue Verwaltung, können Sie gerne Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern. Bitte füllen Sie dazu unser Anfrage-Formular aus. Die Angebote werden Ihnen kostenlos und unverbindlich per E-Mail zugesendet.


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